Satzung des Stadtjugendring Backnang
gültig ab 29.11.2010
1 Name und Sitz
1.1 Name: Stadtjugendring Backnang e. V.
1.2 Sitz: 71522 Backnang
2 Zweck
2.1 Der Stadtjugendring Backnang e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO) und zwar insbesondere durch Förderung der Jugendarbeit in Backnang.
2.2 Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.3 Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.4 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3 Aufgaben und Zielsetzung des Vereins
3.1 Der SJR als Dachorganisation für die verbandliche Jugendarbeit hat die zentrale Aufgabe die Weiterentwicklung der verbandlichen Jugendarbeit zu unterstützen. Konkret bedeutet das:
3.1.1 Die Bedürfnisse und Interessen von Jugendlichen sowohl stadtteilspezifisch für Backnang als auch nach speziellen Gruppierungen (z.B. Mädchen, Aussiedler) zu ermitteln.
3.1.2 Kooperationen zwischen den Vereinen, Verbänden und Kirchen stadtteilspezifisch herzustellen, um eine Verbesserung der Freizeitgestaltungsmöglichkeiten für Jugendliche zu bewirken.
3.1.3 Einzelne Vereine und Verbände bei ihrer Veränderung und Weiterentwicklung zu beraten und zu unterstützen, speziell wenn es um die Bereiche Mitgliedschaft, Beteiligung, Ehrenamt, aber auch Öffnung und Umstrukturierung der verbandlichen Angebote geht.
3.2 Das Ziel des Stadtjugendrin Backnang e.V. (SJR) ist es, die Freizeitgestaltungsmöglichkeiten von Jugendlichen in Backnang zu verbessern.
3.2.1 Aufgrund dieser Zielsetzung ergibt sich für den SJR die Zuständigkeit für die Vertretung der Bedürfnisse und Interessen von Jugendlichen in den politischen und fachlichen Gremien und gegenüber der Öffentlichkeit.
3.2.2 Darüber hinaus ist der Stadtjugendring zuständig für die Vertretung der verbandlichen Jugendarbeit und für die Schaffung von Rahmenbedingungen und Grundlagen für die Jugendarbeit. Der SJR kann diese Aufgabe durch die Einmischung und Mitwirkung in politischen und fachlichen Gremien, wie z.B. Jugend- und Sozialausschuß und dem ausführenden Gremium der Backnanger Kinder- und Jugendförderung bewerkstelligen. Um die politische Vertretung sinnvoll erfüllen zu können, muß der Stadtjugendring spezielle Beteiligungsmöglichkeiten für Jugendliche anbieten.
4 Mitgliedschaft
4.1. Mitglieder
4.1.1. Mitglied kann jede in der Stadt Backnang tätige Jugendorganisation und/oder ihre einzelnen Gruppierungen bzw. Abteilungen sein, die von ihrem Zweck und Ziel her mit den Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung übereinstimmt und die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt.
4.1.2. Einzelne Gruppierungen bzw. Abteilungen von Jugendorganisationen müssen sich, um eigenständiges Mitglied zu sein, deutlich von ihrer Organisation in ihrer inhaltlichen Tätigkeit differenzieren. Ferner müssen sich diese Gruppierungen bzw. Abteilungen durch ein eigenständiges Gruppenleben definieren, das durch den Nachweis eines eigenen Jahresprogramms, einer eigenen Konzeption und eigener Buchführung belegt werden muss.
4.2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag muß die Satzung der Jugendorganisation beigefügt werden. Bei Organisationen ohne Vereinsstatus muss eine Konzeption vorgelegt werden.
4.3 Die Mindestmitgliederzahl von den Mitgliedsorganisationen, die nicht Vereinsstatus haben, beträgt (analog zu den Bestimmungen des BGB für eingetragene Vereine) sieben.
4.4 Bevor ein Antrag auf Mitgliedschaft in der Mitgliederversammlung behandelt werden kann, muss der Antragsteller einen Tätigkeitsnachweis der Gruppe über Jugendarbeit in den vergangenen zwölf Monaten erbringen.
4.5 Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die MV mit 2/3 Mehrheit.
4.6 Jedes Mitglied entsendet einen Vertreter in die MV.
4.7 Mitgliedsbeiträge werden keine erhoben.
4.8 Beratende Mitglieder:
4.8.1 Ein Vertreter der Stadtverwaltung Backnang
4.8.2 Je ein Vertreter der im Gemeinderat Backnang vertretenen Fraktionen
4.8.3 Vertreter der Schülermitverantwortung
4.8.4 Ein Vertreter der Backnanger Kinder- und Jugendförderung
4.8.5 Ein Vertreter des Kreisjugendring Rems-Murr e. V.
4.8.6 Ein Vertreter des Referates Jugendarbeit beim Kreisjugendamt des Landkreises Rems-Murr
4.8.7 Die als “Sachverständige Bürger” gewählten Jugendlichen im Jugend- und Sozialausschuss
4.9 Beendigung der Mitgliedschaft
4.9.1 Auf Antrag des Vereines
4.9.2 Bei Löschung des Verein im Vereinsregister
4.9.3 Durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
4.9.4 Auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedsvereins gegenüber der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied, das bei der Mitgliederversammlung mehr als dreimal in Folge gefehlt hat, durch 2/3 Mehrheit der Anwesenden aus dem Stadtjugendring ausgeschlossen werden.
5 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
5.1 Mitgliederversammlung
5.1.1 Die Mitgliederversammlung soll mindestens zweimal jährlich stattfinden.
5.1.2 Jede im Stadtjugendring Backnang vertretene Jugendorganisation hat jeweils eine Stimme, ebenso der 1. und 2. Vorsitzende, sowie der Finanzreferent des Stadtjugendrings.
5.1.3 Die Vertreter sind gegenüber dem Stadtjugendring schriftlich zu melden.
5.1.4 Wird von einem Viertel der Mitgliedsorganisationen schriftlich und unter Angabe der Tagesordnungspunkte die Einberufung der Mitgliederversammlung gewünscht, so muss der Vorsitzende diese sofort einberufen.
5.1.5 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich.
5.1.6 Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
5.1.7 Die Beschlüsse werden, sofern in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreter gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag muß schriftlich abgestimmt werden.
5.1.8 Die Mitgliederversammlung nimmt bei der ersten Sitzung im neuen Geschäftsjahr den Bericht des Vorstandes und der Revisoren entgegen und erteilt Entlastung. Ferner unterliegt ihr die Gesamtplanung der Arbeit, Beschlußfassung über den vorgelegten Haushaltsplan und den Veranstaltungsplan, die Wahl des Vorsitzenden, der Kassenprüfer und der Vertreter bei den Versammlungen beim Kreisjugendring Rems-Murr e. V.
5.1.9 Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet wird.
5.2 Vorstand
5.2.1 Der Vorstand besteht aus
5.2.1.1 Dem/der Vorsitzenden
5.2.1.2 Dem/der 2. Vorsitzenden
5.2.1.3 Dem Finanzreferenten bzw. der Finanzreferentin
5.2.1.4 Den Beisitzern
5.2.2 Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.
5.2.3 Der Vorstand leitet den Verband und übernimmt die Geschäftsführung.
5.2.4 Der Vorstand kann sein Aufgaben an eine/n hauptamtliche beschäftigte/n Geschäftsführer/in der SJR-Geschäftsstelle übertragen.
5.2.5 Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis soll jedoch gelten, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden vertretungsberechtigt sein soll.
5.3. Aufwandsentschädigung/Tätigkeitsvergütung
Die Tätigkeit für den Verein wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Für den Verein ehrenamtlich Tätige erhalten Aufwendungsersatz im Rahmen
der geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen sowie der Beschlüsse des
Vereinsvorstandes. Der Aufwendungsersatz steht unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereines. Er kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen gegen Vorlage von Belegen) oder nach Maßgabe des § 3 Nr.26 a EStG in Form einer Tätigkeitsvergütung gezahlt werden (Ehrenamtspauschale).
6 Kasse
6.1 Die Finanzen und die Buchführung werden vom Finanzreferenten verwaltet.
6.2 Die Verwaltung der Vereinskasse kann an eine/n hauptamtliche beschäftigte/n Geschäftsführer/in der SJR-Geschäftsstelle übertragen werden.
7 Kassenprüfung
7.1 Die Kassenprüfer haben den Kassenabschluss zu prüfen und können zusätzliche Prüfungen vornehmen.
7.2 Über die durchgeführten Prüfungen müssen sie der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.
8 Ausschüsse
Für besondere Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden.
9 Satzungsänderungen
9.1 Die Satzungsänderungsanträge sind dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen und bei der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln.
9.2 Die Änderungsbeschlüsse müssen mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
10 Auflösung des Stadtjugendrings
10.1 Die Auflösung des Stadtjugendrings Backnang kann nur auf einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 sämtlicher Mitglieder erfolgen. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nicht vor Ablauf von zwei Wochen erfolgen, nachdem ein schriftlich begründeter Antrag auf Auflösung des S J R allen Mitgliedern zugestellt worden ist.
10.2 Der Antrag muss von mindestens drei Mitgliedern gestellt sein.
10.3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt des Vermögen an die Stadt Backnang, die dieses zum Zwecke der Jugendarbeit in Backnang zu verwenden hat.
11 Inkrafttreten der Satzung
11.1 Diese Satzung wurde am 29.11.2010 von der Mitgliederversammlung des Stadtjugendrings Backnang beschlossen.
11.2 Sie erlangt ihre Gültigkeit nach Eintragung im Amtregister.